Das Bildungsgesetz verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler die festgelegten Regeln für die Zusammenarbeit einhalten. Nebst der schulweiten Hausordnung gehören dazu auch die Regeln, welche die Lehrpersonen jeweils für ihren Unterricht festlegen.
Wenn ein geordneter Schulbetrieb (Unterricht, Anlässe, Pausen, …) auf Grund störenden Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr gewährleistet werden kann, dann intervenieren die Lehrpersonen und je nach Situation die Schulleitung oder der Schulrat gemäss dem «Konzept Disziplinarmassnahmen». Dieses sieht die folgenden 5 Stufen vor:
Massnahmen
Stufe 1 (Lehrperson)
- mündliche Ermahnung
- zusätzliche Hausaufgaben
- kurze Wegweisung vom Unterricht
Stufe 2 (Lehrperson)
- Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden
Stufe 3 (Klassenlehrperson)
- schriftlicher Verweis durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson (mit Information über weitere Disziplinarmassnahmen)
- Zusätzliche Arbeit in schulfreier Zeit
Stufe 4 (Schulleitung)
- befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern
- Schulausschluss bis 10 Tage mit angemessener Beschäftigung und Betreuung
- Versetzung in eine andere Klasse oder an eine andere Schule
- Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis 8 Wochen (Timeout) mit gleichzeitiger Information an den Kindes- und Erwachsenenschutz
Stufe 5
- Befristeter Schulausschluss durch den Schulrat von bis zu 8 Wochen auf Antrag der Schulleitung
- Schulausschluss auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz
Begleitend zu den Disziplinarmassnahmen können die folgenden Schritte (auch in Bezug auf allfällige Opfer) sinnvoll oder gar geboten sein:
- Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler (im Sinne des rechtlichen Gehörs zwingend) und allenfalls Verfassung einer mündlichen oder besser schriftlichen Vereinbarung mit der Schülerin/dem Schüler betreffend künftigem Verhalten (Ziele müssen für beide Seiten klar und erreichbar sein. Verhaltensänderungen brauchen Zeit! Wenn nötig, Hilfestellung anbieten. Überprüfen, welche Teilziele erreicht wurden, bzw. warum die Ziele nicht erreicht wurden).
- Einbezug der Erziehungsberechtigten mit Vereinbarung betreffend künftigem Verhalten des Kindes, der Erziehungsberechtigten und/oder der Schule.
- Einbezug der Schulsozialarbeit zur Beratung der Lehrperson oder Lösung von Konflikten.
- Einbezug einer Fachinstanz wie z.B. Schulpsychologischer Dienst (SPD), Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Schulärztin/Schularzt, Vormundschaftsbehörde, Berufsberatung.
Information oder Einbezug der schulinternen Berufswegbereitung.