Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich verpflichtet, den Unterricht zu besuchen. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, die Klassenlehrperson frühzeitig über Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen. Absenzen sind zu entschuldigen, Urlaube (inkl. Jokertage) müssen auf den geeigneten Wegen und unter Beachtung der gesetzten Fristen beantragt und bewilligt werden (§35 Verordnung für die Sekundarschule). Unentschuldigte Abwesenheiten werden im Zeugnis vermerkt. Dies ist bei Bewerbungen für Lehrstellen in der Regel ein Absagegrund.
Es gilt die Absenzenordnung. Für das Vorgehen gilt die Unterscheidung der Absenzenarten in der Übersicht.
- Absenzen: Abwesenheit infolge von Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie. Die Erziehungsberechtigten melden die Absenz der Klassenlehrperson in der vereinbarten Art und Weise, während des Unterrichtes können sie sich alternativ an das Sekretariat wenden. Nach der Rückkehr der Schülerin/des Schülers ist die Absenz innert einer Woche mit dem zugehörigen Formular zu entschuldigen. Andernfalls gilt die Absenz als unentschuldigt und wird im Zeugnis eingetragen.
- Jokertage: Schülerinnen und Schüler haben pro Schuljahr vier Halbtage verteilt über maximal drei Kalendertage als Jokertage zur Verfügung. Schülerinnen und Schüler geben ein ausgefülltes Gesuch in der Regel sechs Kalendertage im Voraus bei der Klassenlehrperson ab. Das Gesuch wird dem Sekretariat zur Bewilligung abgegeben. Es gelten die weiteren Bestimmungen der Absenzenordnung.
- Urlaub: Für weiteren Urlaub (hierzu gehören explizit auch Arzt- oder Zahnarzttermine des Kindes, soweit deren Besuch nicht ausserhalb der Schulzeit möglich ist) bedarf es besonderer Gründe. Eine Auswahl bewilligungsfähiger und nicht bewilligungsfähiger Gründe ist in der Absenzenordnung zu finden. Gesuche um Urlaub sind bis spätestens sechs Wochen im Voraus (oder unmittelbar bei Bekanntwerden) an die Schulleitung, bei ärztlichen Aufgeboten bei Bekanntwerden umgehend an die Klassenlehrperson zu richten.
Es gelten die weiteren Bestimmungen der Absenzenordnung.
Häufen sich Absenzen, nimmt die Schule Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und nötige Massnahmen werden gemäss der Disziplinarmassnahmenkaskade vereinbart. Abwesenheiten ab 10 Tagen pro Semester werden auch dann im Zeugnis vermerkt, wenn sie entschuldigt sind. Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler haben dank der Schuladministrationslösung stets den Überblick über die Absenzen.
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